Die ständigen Kommission mit Entscheidbefugnis sind:
a) Baukommission
b) Schulkommission
Der Gemeinderat wählt die Mitglieder in die ständigen Kommissionen durch Listenwahl im Mehrheitswahlverfahren (Majorz).
Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten, mindestens aber drei Stimmen. Die kantonalen Vorschriften über den Minderheitenschutz im Majorzwahlverfahren bleiben vorbehalten.
Die Amtsdauer der Mitglieder ständiger Kommissionen beträgt vier Jahre. Sie beginnt und endet drei Monat nach der Amtsdauer des Gemeinderates (31. März).
Die Amtszeit der Mitglieder von ständigen Kommissionen ist auf drei Amtsdauern beschränkt.
In Kommissionen mit Entscheidbefugnis sind wählbar die in eidgenössischen Angelegenheiten Stimmberechtigten.
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