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Verwaltung

Altersrente (AHV) - anmelden

  • Altersrente (AHV) - anmelden
  • AHV-Zweigstelle Region Büren
  • Die AHV-Rente wird nicht automatisch ausbezahlt. Um die Rente zu erhalten, müssen Sie Ihren Anspruch schriftlich bei jener Ausgleichskasse anmelden, die zuletzt die Beiträge entgegengenommen hat.

    Sie müssen Ihren Anspruch mindestens drei Monate vor Eintritt des ordentlichen Rentenalters bei Ihrer Ausgleichskasse anmelden, damit diese genügend Zeit hat, um alle für die Rentenberechnung nötigen Informationen zusammenzustellen.

     

    Bei einem Vorbezug oder einem Aufschub der Rente
    Wenn Sie Ihre Rente vorbeziehen wollen, müssen Sie Ihre Anmeldung spätestens am letzten Tag des Monats, in dem Sie das Altersjahr vollenden, das Sie zu einem Rentenvorbezug berechtigt 63 resp. 64 Jahre für Männer, 62 resp. 63 Jahre für Frauen, bei der Ausgleichsklasse einreichen. Eine rückwirkende Anmeldung ist nicht möglich.

    Wenn Sie Ihre Rente aufschieben wollen, müssen Sie Ihren Anspruch spätestens ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters anmelden.

     

    Bezug der Leistungen beruflichen Vorsorge (BVG / 2. Säule)
    In der Regel werden die Leistungen der zweiten Säule in Form einer Rente ausbezahlt. Die versicherte Person kann aber verlangen, dass ein Viertel ihres Altersguthabens als Kapital ausbezahlt wird. Die Pensionskassen können in ihrem Reglement vorsehen, dass eine höherer Anteil als Kapitalleistung bezogen werden kann oder dass anstelle einer Rente das ganze Guthaben als Kapital ausbezahlt wird. Die Modalitäten richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Beachten Sie deshalb die Fristen, die für den Anspruch auf eine Kapitalauszahlung im Reglement Ihrer Pensionskasse festgelegt sind.

    Beide Möglichkeiten (Rente oder Kapital) haben ihre Vorteile und Nachteile, je nach Ihrer persönlichen Situation und Ihren Bedürfnissen bezüglich Vorsorge. Für zusätzliche Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Vorsorgeeinrichtung. Bei Bedarf kann Ihr Arbeitgeber Ihnen die dazu nötigen Angaben machen.

     

    Bei einer vorzeitigen Pensionierung oder einem Aufschub der Rente
    Im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) ist ein flexibles Rentenalter nicht vorgesehen. Eine vorzeitige Pensionierung ist aber möglich, wenn das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung dies ausdrücklich vorsieht. Das Mindestalter beträgt 58 Jahre. Wenden Sie sich für diesen Fall mindestens ein Jahr vor Vollendung Ihres 58. Altersjahres an Ihre Vorsorgeeinrichtung, um Ihre Pensionierung zu organisieren.

    Wenn das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung es vorsieht, können Sie die Auszahlung Ihrer Rente auch bis zum vollendeten 70. Lebensjahr hinausschieben.

     

    Bezug des Guthabens der privaten Vorsorge (3. Säule)
    In der Regel können Sie das Guthaben der dritten Säule als einmalige Kapitalleistung beziehen, und zwar frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und spätestens am Ende des Jahres, in dem Ihre AHV-Rente zu laufen beginnt. Wenn Sie jedoch nachweisen, dass Sie weiterhin erwerbstätig sind, können Sie die Auszahlung der dritten Säule um höchstens 5 Jahre über den Eintritt des ordentlichen Rentenalters hinaus aufschieben.

    Wenden Sie sich an die Einrichtung, bei der Sie Ihre private Vorsorge haben und erfragen Sie die Höhe Ihres angesparten Kapitals und die Modalitäten des Bezugs.


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