Das Steuergesetz kennt die Bescheinigungspflicht Dritter. Insbesondere ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen, in welchem er bescheinigt, welche Leistungen er an seine Arbeitnehmer ausbezahlt hat (Art. 168 StG,Art. 127 DBG). Er muss das bestehende amtliche Formular verwenden. Dieses ist der kantonalen Steuerverwaltung für die erbrachten Leistungen gemässArt. 172 StG für jede Steuerperiode einzureichen. Der Lohnausweis muss für jedes unselbständige Erwerbseinkommen ausgestellt werden, es gibt keine betragliche Freigrenze.