Leumundszeugnisse sind die Ausnahme. Handlungsfähigkeitszeugnisse sind der Normalfall und ersetzen die bisherigen Leumundszeugnisse. Es ist jedoch möglich, dass die Angaben im Handlungsfähigkeitszeugnis für bestimmte amtliche Zwecke nicht genügen. In diesen Fällen kann bei der Gemeinde ein Leumungszeugnis angefordert werden.
Die Grundlagen für Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnisse sind im Polizeigesetz des Kantons Bern (PolG) geregelt.