Datensammlungen
Die Gemeinde Arch führt im Rahmen der gesetzlichen Aufträge und Vorschriften verschiedene Datensammlungen.
Die Gemeinde Arch ist sowohl an die kantonalen Datenschutzvorschriften als auch an die zusätzlichen kommunalen Vorschriften gebunden.
Datenschutzaufsichtsstelle (Art. 19 Abs. 3 Ogr)
Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wird jährlich durch die eingesetzte, externe Datenschutz-Aufsichtsstelle überprüft und zu Handen der Gemeindeversammlung festgehalten. In Arch ist es das durch die Gemeindeversammlung gewählte Rechnungsprüfungsorgan.
Bekanntgabe von Daten - Listenauskünfte
Die Gemeinde kann gestützt auf Art. 1 des Datenschutzreglements an private Personen systematisch geordnete Daten (Listen) bekanntgeben. Die erstmalige Bekanntgabe einer Listenauskunft erfolgt auf Verfügung und setzt ein schriftliches Gesuch an die Gemeindeschreiberei voraus.
Bekanntgabe von Daten - Einzelauskünfte
Einzelauskünfte an Private werden auf schriftliches Gesuch hin erteilt, wenn sie ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen können. Einzelauskünfte sind gebührenpflichtig.
Bekanntgabe von Daten - Auskünfte an Behörden
Personendaten werden anderen Amtsstellen weitergegeben, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet sind.
Hinweis: Auskünfte zu kommerziellen Zwecken werden nicht erteilt.
Recht auf Einsicht
Jede Person kann in das Register der Datensammlungen Einsicht nehmen und Auskunft verlangen, welche Daten über sie in der Datensammlung bearbeitet werden.