Abmeldung / Wegzug
Abmeldung / Wegzug
Sie verlassen unsere Gemeinde?
Die Abmeldung hat spätestens am Wegzugstag, bei der Einwohnerkontrolle persönlich am Schalter oder via online Formular zu erfolgen.
Wenn Sie das Schweizerbürgerrecht besitzen, benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:
- Pass / Identitätskarte
Wenn Sie eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
- Ausländerausweis
Definitive Abmeldung ins Ausland
Die Abmeldung (mit Angabe der Auslandadresse und einer Kontaktadresse in der Schweiz) muss spätestens am Tage des Wegzuges erfolgen. Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich mindestens einen Monat vorher bei uns abzumelden.
Sowohl für Schweizer als auch für Ausländer gilt, dass zwingend eine Vertreteradresse in der Schweiz anzugeben ist.
Die Abmeldung ist gratis.
Militärpflichtige melden den Wegzug zudem beim Sektionschef Seeland, Papiermühlestrasse 17 V, Postfach, 3000 Bern 22,
Tel. 031 634 92 11
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Abstimmungen
Abstimmungen
Alles, was Sie zu den kommenden Volksabstimmungen wissen müssen, und Rückblick auf die vergangenen Urnengänge.
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Abstimmungs- und Wahlausschuss
Abstimmungs- und Wahlausschuss
Art. 36 Organisationsreglement der Gemeinde Arch
Der Gemeinderat wählt zu Beginn des Jahres die Personen, welche im Verlaufe des Jahres im Abstimmungs- und Wahlausschuss zu amten haben. Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber teilt die Gewählten auf die Abstimmungen zu. Das Präsidium des Abstimmungs- und Wahlausschusses wird durch ein Mitglied des Gemeinderates ausgeübt.
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Adressänderung / Umzug
Adressänderung / Umzug
Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde Arch bitten wir Sie, uns die neue Adresse und das Datum des Umzuges bekannt zu geben.
Sie haben folgende Möglichkeiten, uns den Umzug mitzuteilen:
1. schriftliche/telefonische Meldung
Bitte teilen Sie uns mit:
Neue Adresse
Genaues Umzugsdatum
Lage der Wohnung (Stockwerk und Seite)
Vermieter
Zeitpunkt Stromablesung
Für wen gilt der Umzug, weitere Personen welche in der Wohnung leben
2. Online Meldung via E-Gov Dienste
Klicken Sie auf das Onlineformular
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Adressauskünfte
Adressauskünfte
Wünschen Sie eine Adressauskunft?
Die Einwohnerkontrolle gibt einer Privatperson auf schriftliches Gesuch hin Namen, Vornamen, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- und Wegzuges sowie den Jahrgang bekannt.
Aus Datenschutzgründen werden keine telefonischen Auskünfte erteilt. Auskünfte zu kommerziellen Zwecken werden nicht erteilt.
Für Auskünfte wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 15.00 berechnet.
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Alters- und Pflegeheim
Alters- und Pflegeheim
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Heimleitung
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Altersbeauftragte/r
Altersbeauftragte/r
Altersbeauftragte der Einwohnergemeinde Arch
Jacqueline Flury
Ringstrasse 8
3296 Arch
Mobile 079 335 78 84
E-Mail
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Anmeldung / Zuzug
Anmeldung / Zuzug
Meldepflicht für Schweizerinnen und Schweizer
Die Anmeldung muss ab Zuzugsdatum innerhalb von 14 Tagen, persönlich bei der Einwohnerkontrolle erfolgen.
Mitzubringen sind:
- Identitätskarte / Pass
- Familienausweis (ehem. Familienbüchlein)
- Geburtsscheine (für minderjährige Kinder)
- Sorgerechtsentscheid (bei unverheirateten Eltern)
- Scheidungsurteil (sofern geschieden)
- Fr. 20.00 Anmeldegebühr
Militärpflichtige melden den Zuzug beim Sektionschef Seeland, Papiermühlestrasse 17 V, Postfach, 3000 Bern 22, Tel. 031 634 92 11
Meldepflicht für ausländische Staatsangehörige
Die Anmeldung muss ab Zuzugsdatum innerhalb von 14 Tagen, bei der Fremdenkontrolle persönlich erfolgen.
Zuzug aus dem Ausland (nicht visumspflichtige Länder):
Mitzubringen sind:
- Reisepass / Identitätskarte
- Ausländerausweis (sofern vorhanden)
- Zivilstandsbescheinigung (Heiratsurkunde, Scheidungsurteil)
- Arbeitsvertrag
- Mietvertrag
- Geburtsscheine (für minderjährige Kinder)
- Sorgerechtsentscheid (bei unverheirateten Eltern)
- Fr. 25.00 (Anmeldegebühr)
- Fr. 6.00 (Anmeldergebühr minderjähriges Kind EU/EFTA)
- Fr. 20.00 (Anmeldegebühr minderjähriges Kind Drittstaat)
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Anzeiger Büren und Umgebung
Anzeiger Büren und Umgebung
Der Anzeiger Büren und Umgebung ist das gesetzliche Publikationsmittel. Der Anzeiger erscheint wöchentlich.
Anzeigerverträgerin:
Erika Lanz
Stelzmattweg 5
3296 Arch
Telefon 032 679 37 17
Adresse Anzeiger Büren:
Anzeiger Büren und Umgebung AG
Geschäftsstelle
Bahnhofstrasse 10
3294 Büren a.A.
Telefon 032 351 00 18
E-Mail: anzeiger@anzeigerbueren.ch
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Archer Dorfzytig
Archer Dorfzytig
Die Archer Dorfzytig erscheint in der Regel zwei Mal jährlich, einmal im Frühling und einmal im Herbst.
Herausgeberin ist die Einwohnergemeinde Arch.
Redaktionsteam:
Urs Steinemann, Christian Kurth, Barbara Bösiger, Daniel Guldimann, Martin Jaeggi
Inserate:
Christian Kurth
Layout und Satz:
www.jaeggitschui.ch
Druck:
Albrecht Druck, 4564 Obergerlafingen
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Benutzung öffentlichen Grundes (für Veranstaltungen) - Bewilligung beantragen
Benutzung öffentlichen Grundes (für Veranstaltungen) - Bewilligung beantragen
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Bestattung
Bestattung
Zu Lebzeiten können Sie festlegen, wie Sie - im Falle Ihres Todes - bestattet werden möchten. Wenn eine verstorbene Person keine Angaben hinterlässt, wie sie bestattet werden möchte, bestimmen die Angehörigen die Bestattungsart.
In der Schweiz sind folgende Bestattungsarten verbreitet:
Feuerbestattung (Kremation)
Die sterblichen Überreste werden eingeäschert (kremiert) und die Asche in einer Urne gesammelt. Diese Urne wird den Angehörigen übergeben und kann auf einem Friedhof (Urnengrab oder –nische) beigesetzt oder auch zu Hause aufbewahrt werden.
Erdbestattung
Die verstorbene Person wird in einem Sarg auf einem Friedhof in die Erde gelegt. Je nach Friedhof stehen verschiedene Grabarten wie Einzel-, Familien- oder Gemeinschaftsgrab zur Auswahl.
Weitere Informationen über die Bestattungsbräuche und die damit verbundenen Kosten und Formalitäten erteilt das Bestattungsamt der Gemeinde.
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Betreibungsauskunft
Betreibungsauskunft
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Betreuungsgutscheine
Betreuungsgutscheine
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Blutspende
Blutspende
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Datenschutz / Datenauskünfte
Datenschutz / Datenauskünfte
Datensammlungen
Die Gemeinde Arch führt im Rahmen der gesetzlichen Aufträge und Vorschriften verschiedene Datensammlungen.
Die Gemeinde Arch ist sowohl an die kantonalen Datenschutzvorschriften als auch an die zusätzlichen kommunalen Vorschriften gebunden.
Datenschutzaufsichtsstelle (Art. 19 Abs. 3 Ogr)
Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wird jährlich durch die eingesetzte, externe Datenschutz-Aufsichtsstelle überprüft und zu Handen der Gemeindeversammlung festgehalten. In Arch ist es das durch die Gemeindeversammlung gewählte Rechnungsprüfungsorgan.
Bekanntgabe von Daten - Listenauskünfte
Die Gemeinde kann gestützt auf Art. 1 des Datenschutzreglements an private Personen systematisch geordnete Daten (Listen) bekanntgeben. Die erstmalige Bekanntgabe einer Listenauskunft erfolgt auf Verfügung und setzt ein schriftliches Gesuch an die Gemeindeschreiberei voraus.
Bekanntgabe von Daten - Einzelauskünfte
Einzelauskünfte an Private werden auf schriftliches Gesuch hin erteilt, wenn sie ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen können. Einzelauskünfte sind gebührenpflichtig.
Bekanntgabe von Daten - Auskünfte an Behörden
Personendaten werden anderen Amtsstellen weitergegeben, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet sind.
Hinweis: Auskünfte zu kommerziellen Zwecken werden nicht erteilt.
Recht auf Einsicht
Jede Person kann in das Register der Datensammlungen Einsicht nehmen und Auskunft verlangen, welche Daten über sie in der Datensammlung bearbeitet werden.
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Einbürgerung - Informationen
Einbürgerung - Informationen
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eUmzug
eUmzug
Über eUmzug können Sie einfach einen Umzug melden (Wegzug / Zuzug / Umzug). Aktuell ist dies noch nicht in allen Gemeinden und Kantonen der Schweiz möglich. Falls Sie von einer teilnehmenden in eine nicht teilnehmende Gemeinde umziehen, können Sie Ihren Umzug dennoch online erfassen.
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Fahrdienst Schweischerisches Rotes Kreuz
Fahrdienst Schweischerisches Rotes Kreuz
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Festwirtschaft - Gesuch einreichen gastgewerbliche Einzelbewilligung
Festwirtschaft - Gesuch einreichen gastgewerbliche Einzelbewilligung
Die kantonale Gastgewerbegesetzgebung regelt die Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit alkoholischen Getränken.
Ab 1. Januar 2019 benötigen Veranstaltungen, deren Erlös einer gemeinnützigen Organisation zugute kommt und deren Mitarbeitende höchstens eine geringfügige Umtriebsentschädigung erhalten, keine gastgewerbliche Einzelbewilligung mehr, sofern folgende Punkte mit NEIN beantwortet werden können:
- endet der Anlass um 0.30 Uhr oder später?
- befindet sich die Veranstaltung im Wald oder Waldesnähe?
- läuft Hintergrundmusik länger als 22.00 Uhr?
- 100 oder mehr Aussensitzplätze?
- 250 oder mehr Innensitzplätze?
- Verkehrsmassnahmen notwendig?
- Provisorische Parkplätze notwendig?
- mehr als nur einfache Speisen (z.B. Hotdogs, Suppe, Apéro) im Angebot.
Werden alkoholische Getränke ausgeschenkt und mehr als nur einfache Speisen angeboten, muss eine gastgewerbliche Einzelbewilligung eingereicht werden. Beim Verkauf mit alkoholischen Getränken sind in jedem Fall ein Jugendschutzkonzept und eine Getränkekarte beizulegen. Ein Hygienekonzept muss nicht gemeinsam mit dem Gesuch abgegeben werden.Es muss jedoch am Anlass vorliegen, falls eine Kontrolle durch das Lebensmittelinspektorat erfolgt.
Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Jugendschutzkonzept
- Getränkekarte
- Hygienekonzept (muss am Anlass vorliegen)
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Fremdenkontrolle
Fremdenkontrolle
Aktuelle Informationen zu Einreise und Aufenthalt sowie Arbeit finden Sie auf der Homepage des Migrationsdienstes des Kantons Bern.
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Fundbüro - Gegenstand abgeben, abholen
Fundbüro - Gegenstand abgeben, abholen
Gefundener Gegenstand abgeben
Gefundene Gegenstände können bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Die Fundsachen werden dann 1 Jahr bei der Gemeinde aufbewahrt. Bargeld, Gebrauchsartikel wie Sportgeräte, Schmuck, Uhren usw., welche nach Ablauf eines Jahres noch nicht vom Besitzer abgeholt worden sind, können nach schriftlicher Einladung durch die Gemeindeverwaltung von den Findern abgeholt werden.
Verlorener Gegenstand melden
Verlorene Gegenstände können bei der Gemeindeverwaltung gemeldet werden. Die Meldung muss möglichst genaue Angaben über den verlorenen Gegenstand sowie Ort und Datum des Verlustes enthalten. Wird ein auf die Beschreibung passender Gegenstand abgegeben, wird der Besitzer benachrichtigt.
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Kulturförderung - Informationen einholen
Kulturförderung - Informationen einholen
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KulturLegi
KulturLegi
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Lotto / Tombola
Lotto / Tombola
Lottos und Tombolas sind meldepflichtig. Die entsprechende Unterlagen finden Sie unter dem externen Link.
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Ortspolizei / Kantonspolizei
Ortspolizei / Kantonspolizei
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Prämienverbilligung Krankenkasse
Prämienverbilligung Krankenkasse
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Pro Juventute - Elternbriefe
Pro Juventute - Elternbriefe
Elternbriefe von Pro Juventute
Zur Geburt des ersten Kindes erhalten die frisch gebackenen Eltern, die in unserer Gemeinde Wohnsitz haben, ein Abonnement für die Elternbriefe von Pro Juventute. Unsere Gemeinde schenkt ihnen ein Abonnement für 1 Jahr, es endet automatisch und muss von den Eltern nicht gekündigt werden.
Die Geburt eines Kindes ist ein einzigartiges Ereignis und verändert den Alltag der Eltern wesentlich. Die Elternbriefe von Pro Juventute begleiten sie in diesem neuen Lebensabschnitt. Sie übermitteln monatlich auf das Alter des Kindes zugeschnittene Informationen über die anstehenden Entwicklungsschritte. Themen im ersten Lebensjahr sind u.a.: Entwicklung, Ernährung, Pflege, Schlaf, Weinen, Mutter-/Vatersein, Partnerschaft, Alleinerziehen, Grosseltern, erste Zähne, erste Schritte usw.
Sobald die Geburt des ersten Kindes auf der Einwohnerkontrolle registriert ist, erhalten die Eltern einen Gutschein womit sie die Elternbriefe kostenlos bestellen können.
Ergänzend steht der Eltern-Beratungsdienst gratis unter der Nummer 058 261 61 61 rund um die Uhr, an 365 Tagen zur Verfügung.
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Radio- und Fernsehempfangsgebühren
Radio- und Fernsehempfangsgebühren
Die SERAFE AG ist Ihre neue Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Secon AG mit Sitz in Fehraltorf, Kanton Zürich. Die neue Erhebungsstelle für die Haushaltabgabe darf keine anderen als die ihr nach dem RTVG (Bundesgesetz über Radio- und Fernsehen) übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben. Aus diesem Grund wurde diese Aktiengesellschaft im September 2016 gegründet.
Mit der Annahme der Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) im Juni 2015 stimmte das Schweizer Stimmvolk einem Systemwechsel von der gerätabhängigen Empfangsgebühr zur gerätunabhängigen Haushaltabgabe zu. Die neue Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe wurde vom Bundesamt für Kommunikation BAKOM im Auftrag des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung evaluiert.
Die SERAFE AG erhielt am 10. März 2017 den Zuschlag für dieses anspruchsvolle Mandat und sie darf ab dem 01. Januar 2019 die Abgabe für die privaten Haushalte erheben. Bis zu diesem Termin werden die Gebühren wie bisher von ihrer Vorgängerin erhoben.
Die Unternehmungen werden ab dem 01. Januar 2019 von der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreut.
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Regionale Schlichtungsbehörde
Regionale Schlichtungsbehörde
Die Schlichtungsbehörde Berne Jura-Seeland erteilt kostenlose Rechtsberatung bei Fragen im Zusammenhang mit dem Miet- oder Arbeitsrecht. Die Beratungen erfolgen entweder mündlich oder telefonisch zu den Sprechstunden.
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Selbsthilfe
Selbsthilfe
Selbsthilfe BE informiert und berät im Auftrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern kostenlos rund um das Thema Selbsthilfe. Selbsthilfe BE vermittelt Kontakte zu Selbsthilfegruppen, unterstützt und begleitet den Aufbau von neuen Gruppen.
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Spielgruppe - Informationen
Spielgruppe - Informationen
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Strafregisterauszug - bestellen
Strafregisterauszug - bestellen
Was für Strafregisterauszüge gibt es?
- Privatauszug: Im Privatauszug erscheinen alle Urteile wegen begangenen Verbrechen und Vergehen.
- Sonderprivatauszug: Im Sonderprivatauszug erscheinen nur jene Urteile, welche ein Berufsverbot, Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt – und Rayonverbot enthalten, welches zum Schutz von Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen ausgesprochen wurde.
Dafür benötigen Sie einen Strafregisterauszug
- Bewerbung für eine Anstellung
- Erwerb eines Waffenscheines
- Einbürgerungsgesuch
- etc.
Dafür benötigen Sie einen Sonderprivatauszug
- Nur, wenn Sie sich für eine berufliche (bspw. Lehrer, Kinderarzt) oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit (bspw. Fussballtrainer, Pfadfinderleiter) bewerben/diese ausüben, welche einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst.
Auszug bestellen
- Als Privatperson können Sie nur Ihren eigenen Privat- oder Sonderprivatauszug anfordern. Sie können aber eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter benennen (nur möglich bei Bestellung über Internet; mit Nachweis der Vollmacht) oder den Auszug direkt an eine Drittperson (z.B. an den Arbeitgebenden oder den Vermietenden) zustellen lassen.
- Für die Bestellung des Sonderprivatauszuges benötigen Sie zudem eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers oder der zuständigen Organisation, mit welchem Ihr Arbeitgeber oder die Organisation bestätigt, dass sie eine Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausüben oder sich darum bewerben.
- Beide Auszüge kosten je 20 Franken.
- Wenn Sie eine Beglaubigung des Auszugs benötigen (z.B. für einen Visumsantrag), erhöht sich die Gebühr um 20 Franken.
- Sie können den Auszug an einem Postschalter oder über das Internet bestellen. Alle Bestellmöglichkeiten und zahlreiche weitere Informationen rund um das Strafregister finden Sie oben auf dem Link.
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Testament / letztwillige Verfügung
Testament / letztwillige Verfügung
Letztwillige Verfügungen (Testamente) können eigenhändig (handschriftlich) oder notariell (Verurkundung durch einen Notar) erstellt werden.
Der Gemeinderat oder ein Notar ist gesetzlich verpflichtet, das Testament nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin den gesetzlichen und eingesetzten Erben zu eröffnen. Deshalb ist es sinnvoll, sein Testament bei einem Notar oder bei der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz zu hinterlegen, damit dieses nach dem Tod sofort zum Vorschein kommt und die Wünsche der verstorbenen Person berücksichtigt werden können.
Personen mit Wohnsitz Arch können Ihr Testament gegen eine einmalige Gebühr von Fr. 30.-- bei der Gemeindeschreiberei deponieren.
Wissenswertes zum Testament
Hinterlegung
Übergeben Sie uns das Originaltestament in einem verschlossenen Briefumschlag, beschriftet mit dem Namen und der Adresse der Verfasserin oder des Verfassers und mit dem Datum des Testamentes persönlich am Schalter oder lassen Sie uns dieses per Post (eingeschrieben) zukommen.
Haben Sie Ihr Testament notariell erstellen lassen, können Sie den Notar mit der Zustellung beauftragen. Falls Sie zu Hause eine Kopie aufbewahren möchten, sollten Sie den Vermerk „Original bei der Gemeinde Arch deponiert“ anbringen.
Bestattungswunsch
Ein Bestattungswunsch kann auch bei uns hinterlegt werden. Zu beachten ist allerdings, dass dieser unbedingt in einem separaten Kuvert (nicht im gleichen Kuvert wie das Testament) mit der Aufschrift „Bestattungswunsch“ eingelegt wird, da die Angehörigen und das Bestattungsinstitut sofort von diesem Wunsch Kenntnis haben müssen.
Anordnungen im Todesfall
Download:
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Todesfall - allgemeine Informationen
Todesfall - allgemeine Informationen
Download:
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Waffenerwerbsschein
Waffenerwerbsschein
Voraussetzungen für einen Waffenerwerbschein sind:
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein,
- Sie dürfen nicht unter Beistandschaft oder Vorsorge stehen,
- Sie dürfen nicht zur Annahme Anlass geben, dass Sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden,
- Sie dürfen nicht wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlung oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sein.
Seit dem 01.08.2019 sind sämtliche waffenrechtlichen Gesuche direkt bei der Bewilligungsbehörde (Kantonspolizei Bern) und nicht mehr bei der Wohnsitzgemeinde einzureichen.
Zusätzlich sind am 15.08.2019 das neue Waffengesetz und die neue Waffenverordnung in Kraft getreten.
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Wildhüter
Wildhüter
Die Wildhüter der Regionen sind bei Fragen rund um Wildtiere und Vögel täglich von 7-19 Uhr unter folgender Nummer erreichbar: 0800 940 100.
Für die direkte Wahl zum zuständigen Wildhüter bitte nach Wahl der Hauptnummer die Ansage abwarten und die Ziffern der Nachwahl anschliessend nicht zu schnell wählen. Für die Gemeinde Arch ist Herr Romeo De Monaco zuständig. Direktwahl: 1131
Von 19 Uhr abends bis 7 Uhr morgens werden Personen, welche die Wildhut über die neuen Telefonnummer kontaktieren, an die Polizei weitergeleitet.
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Wohnsitzbescheinigung - bestellen
Wohnsitzbescheinigung - bestellen
Müssen Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck Ihren Wohnsitz nachweisen?
Wir stellen Ihnen gerne eine Wohnsitzbestätigung aus, welche Ihre Adresse und die Wohnsitzdauer in unserer Gemeinde bestätigt.
Die Kosten für eine Wohnsitzbestätigung belaufen sich auf CHF 20.00.
Download:
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