Letztwillige Verfügungen (Testamente) können eigenhändig (handschriftlich) oder notariell (Verurkundung durch einen Notar) erstellt werden.
Der Gemeinderat oder ein Notar ist gesetzlich verpflichtet, das Testament nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin den gesetzlichen und eingesetzten Erben zu eröffnen. Deshalb ist es sinnvoll, sein Testament bei einem Notar oder bei der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz zu hinterlegen, damit dieses nach dem Tod sofort zum Vorschein kommt und die Wünsche der verstorbenen Person berücksichtigt werden können.
Personen mit Wohnsitz Arch können Ihr Testament gegen eine einmalige Gebühr von Fr. 30.-- bei der Gemeindeschreiberei deponieren.
Wissenswertes zum Testament
Hinterlegung
Übergeben Sie uns das Originaltestament in einem verschlossenen Briefumschlag, beschriftet mit dem Namen und der Adresse der Verfasserin oder des Verfassers und mit dem Datum des Testamentes persönlich am Schalter oder lassen Sie uns dieses per Post (eingeschrieben) zukommen.
Haben Sie Ihr Testament notariell erstellen lassen, können Sie den Notar mit der Zustellung beauftragen. Falls Sie zu Hause eine Kopie aufbewahren möchten, sollten Sie den Vermerk „Original bei der Gemeinde Arch deponiert“ anbringen.
Bestattungswunsch
Ein Bestattungswunsch kann auch bei uns hinterlegt werden. Zu beachten ist allerdings, dass dieser unbedingt in einem separaten Kuvert (nicht im gleichen Kuvert wie das Testament) mit der Aufschrift „Bestattungswunsch“ eingelegt wird, da die Angehörigen und das Bestattungsinstitut sofort von diesem Wunsch Kenntnis haben müssen.
Anordnungen im Todesfall