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Verwaltung

Anerkennungsschein (Kind) - bestellen

  • Anerkennungsschein (Kind) - bestellen
  • Zivilstandsamt Seeland
  • Die Anerkennung ist ein Rechtsakt, durch den ein Mann anerkennt, der Vater eines Kindes zu sein.

    Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet, so wird automatisch der Ehemann als Vater des Kindes vermutet, ohne dass er es ausdrücklich anerkennen muss. Selbst wenn ein anderer Mann behauptet, der leibliche Vater des Kindes zu sein, geht die Vaterschaft des Ehemannes (rechtlicher Vater) vor. Wer diesen Sachverhalt ändern will, muss die Vaterschaft vor Gericht anfechten.

    Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, so muss derjenige, der sich als leiblicher Vater betrachtet, das Kind ausdrücklich anerkennen. Er kann dies sowohl vor der Geburt des Kindes als auch danach tun.

    Eine Anerkennung ist nicht möglich, wenn bereits ein anderer Mann das Kind anerkannt hat. In einem solchen Fall muss dessen Anerkennung vor Gericht angefochten werden.

     

    An wen kann ich mich wenden?
    Wenn Sie in der Schweiz Wohnsitz haben, können Sie die Anerkennung bei jedem Zivilstandsamt erklären.

    Wenn Sie im Ausland leben, ist die Anerkennung beim Zivilstandsamt am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort Ihres Kindes, am Wohnsitz oder am Heimatort seiner Mutter oder, sofern Sie Schweizer Bürger sind, an Ihrem eigenen Heimatort möglich.
     


    Welche Dokumente muss ich vorlegen?
    Grundsätzlich müssen Sie nur einen Identitätsausweis und eine Wohnsitzbescheinigung vorlegen. Das Zivilstandsamt (siehe oben) wird Ihnen mitteilen, welche zusätzlichen Dokumente Sie allenfalls vorlegen müssen.

     

    Wirkungen der Anerkennung
    Ist die Anerkennung rechtsgültig, so gilt das Kindesverhältnis von der Geburt des Kindes an. Es gilt somit auch rückwirkend, falls die Anerkennung nach der Geburt erfolgt ist. Vater und Kind können von diesem Zeitpunkt an ihre Rechte und Pflichten geltend machen (Sorgerecht, Unterhaltspflicht, Unterstützungspflicht, Erbrecht etc.).

    Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, braucht es ein entsprechendes Gesuch, damit die Eltern das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Ist es das erste gemeinsame Kind, können die Eltern zwischen dem Ledignamen der Mutter und demjenigen des Vaters für das Kind wählen. Dieser gilt dann auch für weitere gemeinsame Kinder.

    Ist die Mutter ausländische Staatsangehörige und der anerkennende Vater Schweizer, so erhält das Kind die schweizerische Staatsbürgerschaft seines Vaters.

    Fragen zu Anerkennung, Nationalität und Namen des Kindes können Sie an das Zivilstandsamt, bei dem Sie die Anerkennung erklärt haben, stellen oder an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

     

    Wie anerkenne ich im Ausland eine Kindesanerkennung aus der Schweiz?
    Als ausländischer Vater eines Kindes, das Sie in der Schweiz anerkannt haben, müssen Sie sich selbst darum kümmern, dass dieser Rechtsakt in Ihrem Herkunftsland anerkannt wird. Die schweizerischen Zivilstandsämter teilen eine Kindesanerkennung nur den entsprechenden Behörden in Deutschland, Österreich und Italien mit, dies aufgrund von Abkommen mit diesen Ländern.

    Wenden Sie sich an die Vertretung Ihres Landes, um sich über die nötigen Formalitäten zu informieren.


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